1.1101
CH-UR
Artikel 93 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
Artikel 93 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeiten: weitere Zuständigkeiten
1. Der Landrat
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung, SR 101)
d) * ...
e) übt das Begnadigungsrecht aus
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis
h) bewilligt Anleihen
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt