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1.1101 CH-UR

Artikel 92 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeiten: Wahlen

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
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Artikel 92 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeiten: Wahlen

1. Der Landrat wählt

a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates

b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten

c) * ...

d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften

e) * die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist

f) * den Bankrat

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