1.1101
CH-UR
Artikel 91 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
Artikel 91 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse
1. Der Landrat
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab