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1.1101 CH-UR

Artikel 91 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
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Artikel 91 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeiten: Finanzbeschlüsse

1. Der Landrat

a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben

b) beschliesst den jährlichen Voranschlag

c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab

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