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1.1101 CH-UR

Artikel 90 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeiten: Gesetzgebung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
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Artikel 90 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeiten: Gesetzgebung

1. Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

2. Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

3. Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

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