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1.1101 CH-UR

Artikel 9 Verfassung des Kantons Uri - Steuerhoheit

Staat und Kirche
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Artikel 9 Verfassung des Kantons Uri · Steuerhoheit

1. Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

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