1.1101
CH-UR
Artikel 9 Verfassung des Kantons Uri - Steuerhoheit
Staat und Kirche
Artikel 9 Verfassung des Kantons Uri · Steuerhoheit
1. Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.