1.1101
CH-UR
Artikel 89 Verfassung des Kantons Uri - Verfahrensordnung
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
Artikel 89 Verfassung des Kantons Uri · Verfahrensordnung
1. Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2. Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
3. Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.