1.1101
CH-UR
Artikel 87 Verfassung des Kantons Uri - Stellung und Zusammensetzung
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Landrat
Artikel 87 Verfassung des Kantons Uri · Stellung und Zusammensetzung
1. Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2. Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.