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1.1101 CH-UR

Artikel 86 Verfassung des Kantons Uri - Information der Öffentlichkeit

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 86 Verfassung des Kantons Uri · Information der Öffentlichkeit

1. Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

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