1.1101
CH-UR
Artikel 86 Verfassung des Kantons Uri - Information der Öffentlichkeit
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 86 Verfassung des Kantons Uri · Information der Öffentlichkeit
1. Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.