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1.1101 CH-UR

Artikel 84 Verfassung des Kantons Uri - Amtsantritt

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 84 Verfassung des Kantons Uri · Amtsantritt

1. Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

2. Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

3. Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

4. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

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