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1.1101 CH-UR

Artikel 83 Verfassung des Kantons Uri - Amtsdauer

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 83 Verfassung des Kantons Uri · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.

2. Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.

3. Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

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