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1.1101 CH-UR

Artikel 82 Verfassung des Kantons Uri - Vereidigung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 82 Verfassung des Kantons Uri · Vereidigung

1. Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.

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