1.1101
CH-UR
Artikel 81 Verfassung des Kantons Uri - Beschlussfassung
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 81 Verfassung des Kantons Uri · Beschlussfassung
1. Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2. Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.