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Artikel 81 Verfassung des Kantons Uri - Beschlussfassung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 81 Verfassung des Kantons Uri · Beschlussfassung

1. Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

2. Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

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