1.1101
CH-UR
Artikel 80 Verfassung des Kantons Uri - Beschlussfähigkeit
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 80 Verfassung des Kantons Uri · Beschlussfähigkeit
1. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.