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1.1101 CH-UR

Artikel 80 Verfassung des Kantons Uri - Beschlussfähigkeit

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 80 Verfassung des Kantons Uri · Beschlussfähigkeit

1. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.

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