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1.1101 CH-UR

Artikel 8 Verfassung des Kantons Uri - Selbständigkeit

Staat und Kirche
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Artikel 8 Verfassung des Kantons Uri · Selbständigkeit

1. Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

2. Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

3. Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

4. Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

5. Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

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