1.1101
CH-UR
Artikel 79 Verfassung des Kantons Uri - Öffentlichkeit
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 79 Verfassung des Kantons Uri · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.
2. Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.