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1.1101 CH-UR

Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri - Ausstand

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri · Ausstand

1. Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

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