1.1101
CH-UR
Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri - Ausstand
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri · Ausstand
1. Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.