1.1101
CH-UR
Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri - Verwandtenausschluss
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri · Verwandtenausschluss
1. Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben
2. Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.