Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1101 CH-UR

Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri - Verwandtenausschluss

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (125 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri · Verwandtenausschluss

1. Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören

a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben

b) Verwandte im ersten und zweiten Grad

c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben

2. Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

← Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri Souveränität Artikel 78 Verfassung des Kantons Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →