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1.1101 CH-UR

Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri - Unvereinbarkeiten

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Grundsätze
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Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri · Unvereinbarkeiten

1. Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

2. Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt

a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein

b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören

c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein

d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten

3. Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

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