1.1101
CH-UR
Artikel 72 Verfassung des Kantons Uri - Rechtsnatur
Gliederung des Staates - Korporationen
Artikel 72 Verfassung des Kantons Uri · Rechtsnatur
1. Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
3. Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.