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1.1101 CH-UR

Artikel 72 Verfassung des Kantons Uri - Rechtsnatur

Gliederung des Staates - Korporationen
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Artikel 72 Verfassung des Kantons Uri · Rechtsnatur

1. Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

3. Übergangsbestimmung: Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

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