1.1101
CH-UR
Artikel 71 Verfassung des Kantons Uri - Zweckverbände
Gliederung des Staates - Gemeinden
Artikel 71 Verfassung des Kantons Uri · Zweckverbände
1. Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
2. Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.