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1.1101 CH-UR

Artikel 71 Verfassung des Kantons Uri - Zweckverbände

Gliederung des Staates - Gemeinden
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Artikel 71 Verfassung des Kantons Uri · Zweckverbände

1. Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.

2. Übergangsbestimmung: Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

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