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1.1101 CH-UR

Artikel 70 Verfassung des Kantons Uri - Korporationsbürgergemeinde

Gliederung des Staates - Gemeinden
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Artikel 70 Verfassung des Kantons Uri · Korporationsbürgergemeinde

1. Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

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