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1.1101 CH-UR

Artikel 7 Verfassung des Kantons Uri - Landeskirchen

Staat und Kirche
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Artikel 7 Verfassung des Kantons Uri · Landeskirchen

1. Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

2. Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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