1.1101
CH-UR
Artikel 69 Verfassung des Kantons Uri - Ortsbürgergemeinde
Gliederung des Staates - Gemeinden
Artikel 69 Verfassung des Kantons Uri · Ortsbürgergemeinde
1. Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2. Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
2.1 Übergangsbestimmung: Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.
3. Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.