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1.1101 CH-UR

Artikel 68 Verfassung des Kantons Uri - Kirchgemeinde

Gliederung des Staates - Gemeinden
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Artikel 68 Verfassung des Kantons Uri · Kirchgemeinde

1. Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

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