1.1101
CH-UR
Artikel 67 Verfassung des Kantons Uri - Einwohnergemeinden
Gliederung des Staates - Gemeinden
Artikel 67 Verfassung des Kantons Uri · Einwohnergemeinden
1. Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
2. Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.