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1.1101 CH-UR

Artikel 67 Verfassung des Kantons Uri - Einwohnergemeinden

Gliederung des Staates - Gemeinden
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Artikel 67 Verfassung des Kantons Uri · Einwohnergemeinden

1. Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.

2. Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

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