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Artikel 66 Verfassung des Kantons Uri - Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen

Gliederung des Staates - Gemeinden
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Artikel 66 Verfassung des Kantons Uri · Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen

1. Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.

2. Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

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