1.1101
CH-UR
Artikel 64 Verfassung des Kantons Uri - Gemeindearten
Gliederung des Staates - Gemeinden
Artikel 64 Verfassung des Kantons Uri · Gemeindearten
1. Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst
2. Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.