1.1101
CH-UR
Artikel 62 Verfassung des Kantons Uri - Gebiet
Gliederung des Staates - Kanton
Artikel 62 Verfassung des Kantons Uri · Gebiet
1. Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2. Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.