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1.1101 CH-UR

Artikel 62 Verfassung des Kantons Uri - Gebiet

Gliederung des Staates - Kanton
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Artikel 62 Verfassung des Kantons Uri · Gebiet

1. Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2. Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

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