1.1101
CH-UR
Artikel 61 Verfassung des Kantons Uri - Finanzausgleich
Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung
Artikel 61 Verfassung des Kantons Uri · Finanzausgleich
1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.