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1.1101 CH-UR

Artikel 61 Verfassung des Kantons Uri - Finanzausgleich

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung
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Artikel 61 Verfassung des Kantons Uri · Finanzausgleich

1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

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