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1.1101 CH-UR

Artikel 60 Verfassung des Kantons Uri - Grundsätze der Steuererhebung

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung
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Artikel 60 Verfassung des Kantons Uri · Grundsätze der Steuererhebung

1. Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

2. Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

3. Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

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