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1.1101 CH-UR

Artikel 6 Verfassung des Kantons Uri - Entschädigung bei Enteignung

Grundsätze
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Artikel 6 Verfassung des Kantons Uri · Entschädigung bei Enteignung

1. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

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