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1.1101 CH-UR

Artikel 59 Verfassung des Kantons Uri - Mittelbeschaffung

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung
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Artikel 59 Verfassung des Kantons Uri · Mittelbeschaffung

1. Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch

a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen

b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte

c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen

d) allfällige weitere Erträgnisse

e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen

2. Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

3. Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

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