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1.1101 CH-UR

Artikel 58 Verfassung des Kantons Uri - Finanzhaushalt

Öffentliche Aufgaben - Finanzordnung
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Artikel 58 Verfassung des Kantons Uri · Finanzhaushalt

1. Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

2. Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

3. Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

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