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1.1101 CH-UR

Artikel 57 Verfassung des Kantons Uri - Regalrechte: Bergregal

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Artikel 57 Verfassung des Kantons Uri · Regalrechte: Bergregal

1. Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

2. Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

3. Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

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