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Artikel 54 Verfassung des Kantons Uri - Kantonalbank

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Artikel 54 Verfassung des Kantons Uri · Kantonalbank

1. Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2. Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

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