1.1101
CH-UR
Artikel 54 Verfassung des Kantons Uri - Kantonalbank
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
Artikel 54 Verfassung des Kantons Uri · Kantonalbank
1. Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2. Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.