1.1101
CH-UR
Artikel 51 Verfassung des Kantons Uri - Wirtschaftspolitik
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
Artikel 51 Verfassung des Kantons Uri · Wirtschaftspolitik
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2. Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.