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Artikel 51 Verfassung des Kantons Uri - Wirtschaftspolitik

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Artikel 51 Verfassung des Kantons Uri · Wirtschaftspolitik

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

2. Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

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