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Artikel 5 Verfassung des Kantons Uri - Verantwortlichkeit der Organe

Grundsätze
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Artikel 5 Verfassung des Kantons Uri · Verantwortlichkeit der Organe

1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

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