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Artikel 49 Verfassung des Kantons Uri - Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
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Artikel 49 Verfassung des Kantons Uri · Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.

2. Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.

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