1.1101
CH-UR
Artikel 48 Verfassung des Kantons Uri - Bauwesen
Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
Artikel 48 Verfassung des Kantons Uri · Bauwesen
1. Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2. Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.