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Artikel 48 Verfassung des Kantons Uri - Bauwesen

Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
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Artikel 48 Verfassung des Kantons Uri · Bauwesen

1. Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

2. Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

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