1.1101
CH-UR
Artikel 47 Verfassung des Kantons Uri - Raumplanung
Öffentliche Aufgaben - Lebensraum
Artikel 47 Verfassung des Kantons Uri · Raumplanung
1. Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2. Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.