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Artikel 45 Verfassung des Kantons Uri - Grundsatz

Öffentliche Aufgaben - Gesundheitswesen
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Artikel 45 Verfassung des Kantons Uri · Grundsatz

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

2. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

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