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Artikel 44 Verfassung des Kantons Uri - Aufgabenteilung

Öffentliche Aufgaben - Sozialhilfe
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Artikel 44 Verfassung des Kantons Uri · Aufgabenteilung

1. Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

3. Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

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