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Artikel 42 Verfassung des Kantons Uri - Kulturpflege

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 42 Verfassung des Kantons Uri · Kulturpflege

1. Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

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