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Artikel 41 Verfassung des Kantons Uri - Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 41 Verfassung des Kantons Uri · Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

1. Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

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