1.1101
CH-UR
Artikel 4 Verfassung des Kantons Uri - Staatshaftung
Grundsätze
Artikel 4 Verfassung des Kantons Uri · Staatshaftung
1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2. Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3. Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.