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Artikel 39 Verfassung des Kantons Uri - Privatschulen

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 39 Verfassung des Kantons Uri · Privatschulen

1. Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

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