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Artikel 38 Verfassung des Kantons Uri - Berufsschule und höhere Schulen

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 38 Verfassung des Kantons Uri · Berufsschule und höhere Schulen

1. Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

2. Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

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