1.1101
CH-UR
Artikel 38 Verfassung des Kantons Uri - Berufsschule und höhere Schulen
Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
Artikel 38 Verfassung des Kantons Uri · Berufsschule und höhere Schulen
1. Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2. Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.