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Artikel 36 Verfassung des Kantons Uri - Volksschulen: Sonderschulen

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 36 Verfassung des Kantons Uri · Volksschulen: Sonderschulen

1. Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

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