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Artikel 35 Verfassung des Kantons Uri - Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 35 Verfassung des Kantons Uri · Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht

1. Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

2. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

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