1.1101
CH-UR
Artikel 35 Verfassung des Kantons Uri - Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht
Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
Artikel 35 Verfassung des Kantons Uri · Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht
1. Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2. Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.