1.1101
CH-UR
Artikel 33 Verfassung des Kantons Uri - Öffentliche Schulen
Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
Artikel 33 Verfassung des Kantons Uri · Öffentliche Schulen
1. Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.