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Artikel 33 Verfassung des Kantons Uri - Öffentliche Schulen

Öffentliche Aufgaben - Bildungswesen und Kulturpflege
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Artikel 33 Verfassung des Kantons Uri · Öffentliche Schulen

1. Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

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